DJ Elvis - Hochzeits DJ in Heringen

AGB Fotobox

Hochzeits DJ

Unsere sicheren AGBFotobox:

§ 3 Anforderungen an den Veranstaltungsort

Der Mieter trägt die Verantwortung für die nachfolgend dargestellten Anforderungen an den Veranstaltungsort, die dazu

dienen, die ordnungsgemäße Installation des Photobooth und einen fehlerfreien Gebrauch während der Veranstaltung zu

gewährleisten.

Am Veranstaltungsort wird ein ausreichend großer Bereich für die Aufstellung des Photobooth freigehalten. Dieser Bereich hat insbesondere die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:

    • Er muss zwecks Aufbau mit dem Auto erreichbar sein.

    • Der Boden ist eben und ermöglicht so das sichere Aufstellen der Photobooth. Die Photobooth benötigt eine Stellfläche von ca. 50 x 50 cm.

    • Es steht ein separater Stromanschluss mit eigenem Stromkreis in unmittelbarer Nähe (<5m) zur Verfügung, der von keinem anderen Teilnehmer der Veranstaltung (Künstler, Musiker, DJ, Catering, etc.) genutzt wird. Andere Verbraucher dürfen sich diese Steckdose nicht teilen!

    • Ein Standortwechsel der Photobooth während des Events ist ausgeschlossen.

    • Für einen angemessen Spaß ohne Enge ist mindestens ein Platz von ca. 2 x 2 m (5 x 5 m bei Outdoor) einzuplanen.

    • Für bestmögliche Bildergebnisse sollten durchgehend konstante Lichtbedingungen herrschen, welche die Erstellung von digitalen Fotografien begünstigen. Bei wechselnden Lichtbedingungen während der Veranstaltung wird vom Vermieter keine Gewähr für eine konstante Bildqualität gegeben. Typische Störfaktoren sind z.B. farbige Lichter des DJs, die in der Nähe der Photobooth stehen oder Fenster, durch die im Lauf der Veranstaltung direkte Sonneneinstrahlung auf die Photobooth kommt.

    • Das Areal ist von Witterungseinflüssen, welche die Technik des Photobooth schädigen könnten (Wind, Regen, etc.), geschützt.

    • Sofern der Mieter die Veranstaltung in Räumen Dritter abhält, ist er dafür verantwortlich, dass diese im Vorfeld dem Aufstellen der Photobooth und der Erstellung von Fotografien mit der Photobooth zustimmen.

AGB Teil 2

§ 4 Zustandekommen des Vertrags

(1) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Vermieters zustande. Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und den hierzu gehörenden Anlagen, sofern sie in der Auftragsbestätigung bezeichnet sind. Eine Abweichung von der vereinbarten Leistung ist dann zulässig, wenn dies zum Zwecke der Durchführung des Vertrages erforderlich oder zweckmäßig ist und damit keine wesentliche Leistungsänderung, insbesondere Leistungsminderung, verbunden ist.

(2) Der Mieter hat nach Erhalt der Abschlagsrechnung (Zusicherung des Wunschtermins) die Terminreservierungs-gebühr im Voraus auf das Konto des Vermieters zu entrichten. Der Termin wird erst nach Erhalt der Kaution fix gebucht. Eine Erhöhung der Miete während der vertraglichen Mietdauer ist ausgeschlossen. Der Mieter ist an die erteilte Anfrage für die Dauer von zwei Wochen ab Unterzeichnung des Vertrages gebunden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Annahme durch den Vermieter, gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(3) Bei Mietzeiten von über einem Monat ist die Miete für den ersten Monat im Voraus per Überweisung und für die Folgemonate jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats kostenfrei per Überweisung zu entrichten.

§ 5 Abholung, Lieferung, Installation

(1) Hat der Mieter einen Abholtermin angegeben, so ist dieser verbindlich. Der Mieter ist bei vereinbarter Abholung verpflichtet, die Mietsache auf eigene Kosten beim Vermieter abzuholen.

(2) Hat der Mieter einen Liefertermin angegeben, so ist dieser verbindlich. Bei vereinbarter Lieferung erfolgt die Lieferung an die vom Mieter angegebene Adresse, sofern nichts anderes vereinbart wird. Der Mieter hat Fall dafür zu sorgen, dass mit der Lieferung auch der Aufbau stattfinden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn der Veranstaltungs-ort nicht dem Mieter gehört (z. B. Restaurant, Eventlocation, etc.).

(3) Die Installation der Photobooth erfolgt bei Lieferung durch den Vermieter. Ein Aufbau durch den Mieter ist nicht vorgesehen. Im Falle einer Abholung kann ein Aufbau durch den Mieter gesondert vereinbart werden.

(4) Für den Fall, dass der Mieter die Photobooth eigenständig beim Vermieter zurückgibt, ist die vereinbarte Rückgabezeit einzuhalten. Falls diese Zeit überschritten wird, ist der Mieter zur Zahlung weiterer 15,00 € für jede angebrochenen 30 Minuten verpflichtet, um welche die vereinbarte Mietdauer überschritten wird. Die Geltendmachung weiterer Schäden seitens des Vermieters bleibt hiervon unberührt.

(5) Liefer- und Abholzeiten sind verbindlich und der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Vermieter zu den vereinbarten Zeiten Zugang zu etwaigen Locations hat, um die Photobooth vereinbarungsgemäß zu liefern oder abzuholen.

§ 6 Übergabe der Mietsache / Mängelanzeige

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Aufbau und vor Beginn des geplanten Einsatzes durch Inbetrieb-nahme auf ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Stellt der Mieter dabei Mängel fest, so ist er verpflichtet, dem Vermieter diese unverzüglich anzuzeigen.

(2) Dem Vermieter wurde vor dem Aufbau der Photobooth ein fester Standplatz zugeteilt. Das Kamerasystem wurde dort auf die örtlichen Lichtverhältnisse eingemessen. Insbesondere wurde Wert auf die richtige Ausleuchtung und den richtigen Bildausschnitt gelegt. Hiervon wurden Probeaufnahmen gemacht und gesichert.

(3) Jede örtliche Lichtveränderung kann sich negativ auf die Photobooth-Aufnahmen auswirken. Überbelichtete, unterbelichtete oder unscharfe Aufnahmen, die sich aus einer auf diese Weise ausgelöste Lichtveränderung ergeben, können daher nicht als Mangel geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn Lieferung mit Installation vereinbart ist.

§ 7 Übergabeprotokoll

(1) Die Parteien fertigen für diesen Fall bei Übergabe der Photobooth ein Übergabeprotokoll. Dieses hat insbesondere den genauen Zustand des Photobooth, etwaige bestehende Schäden, eine vollständige Auflistung der dem Mieter zur Verfügung gestellten Gegenstände und Zeitpunkt der Einweisung durch den Vermieter zu enthalten. Erfolgt keine Einweisung, kann sich der Mieter nicht auf Mängel berufen, die bei sachgemäßer Einweisung hätten verhindert werden können. Bei der Rücknahme nach der Veranstaltung wird ebenfalls ein derartiges Übergabeprotokoll angefertigt.

(2) Es steht dem Mieter frei, sich zur Vermeidung von Schäden Dritter zu bedienen (insbesondere Security-Personal). Dies entbindet den Mieter allerdings nicht von seiner Haftung aus diesem Vertrag.

§ 8 Pflichten des Mieters / Verbotene Nutzungen

(1) Haben die Parteien vereinbart, dass der Vermieter die Photobooth an den Mieter versenden oder es nur am Ort der Veranstaltung aufbauen soll, ist der Mieter während der gesamten Veranstaltung in vollem Umfang für die ordnungs-gemäße Bedienung, die technische Funktionsfähigkeit und/oder den Aufbau und sämtliche während der der Verweil-dauer entstehenden Schäden verantwortlich.

(2) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand samt Zubehör sorgfältig zu behandeln, sowie vollständig und unbeschädigt an den Vermieter zurückzugeben. Dem Mieter ist vor allem untersagt:

(a) Die Mietgegenstände an Dritte zu vermieten, zu verkaufen oder auf sonstige Weise zu überlassen.

(b) Die Mietgegenstände in ihrer Ausgangsform zu verändern und auseinanderzubauen.

(c) Die Mietgegenstände aufzubrechen und dadurch die Hardware inkl. Bildschirm, Computer, Kamera etc. offen-
zulegen.

(d) Lebensmittel, Flüssigkeiten und sonstige Gegenstände auf der Photobooth abzustellen oder sie in die Photobooth einzuführen.

(e) Die Mietgegenstände in einem nicht vor Wind- und Wettereinflüssen geschützten Raum aufzubewahren und/oder zu betreiben.

§ 9 Pflichten des Vermieters während der Veranstaltung

(1) Haben die Parteien vereinbart, dass der Vermieter während der Veranstaltung anwesend sein soll, so ist der Vermieter oder von ihm ermächtigte Dritte (nachfolgend Photobooth-Personal genannt) berechtigt, durchgehend Zugang zu der Veranstaltung zu haben. Der Mieter trägt dafür Sorge, dass für das Photobooth-Personal ein Parkplatz am Ort der Veranstaltung reserviert ist und kümmert sich darum, dass dem Photobooth-Personal ausreichend alkoholfreie Getränke sowie eine angemessene Anzahl an Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten hierfür trägt der Mieter.

(2) Das Photobooth-Personal hat während der Veranstaltung Sorge dafür zu tragen, dass die Photobooth ordnungs-gemäß benutzt und nicht beschädigt wird. Der Mieter sorgt dafür, dass den Anweisungen des Photobooth-Personals in diesem Zusammenhang seitens der Teilnehmer der Veranstaltung Folge geleistet wird.

(3) Das Photobooth-Personal leistet den Teilnehmern der Veranstaltung Hilfe bei der Erstellung der Bilder und weist diese bei Bedarf in die Benutzung der Photobooth ein. Das Photobooth-Personal sorgt für die durchgehende technische Funktionsfähigkeit der Photobooth. Hierbei hat der Mieter falls notwendig die angemessene Hilfestellung zu leisten.

§ 10 Haftung des Mieters

(1) Der Mieter haftet dem Vermieter für jegliche Beschädigung, Verschmutzung oder anderweitige Beeinträchtigung der Photobooth während der Dauer der Zurverfügungstellung, es sein denn, in diesem Vertrag wurde etwas Anderes vereinbart oder die Schäden wurden durch das Photobooth-Personal selbst herbeigeführt. Die Haftung des Mieters erstreckt sich insbesondere auf

– Schäden, welche durch Teilnehmer der Veranstaltung herbeigeführt werden.

– Schäden an der gesamten Photobooth (technische Teile, Verkleidung, Rahmen, Anbauteile, etc.) oder fehlende Teile.

– Schäden an den übergebenen Utensilien oder fehlende Utensilien.

– Diebstahl der gesamten Photobooth oder Teilen davon sowie von Utensilien.

(2) Der Mieter haftet dem Vermieter auch auf Schäden, die dadurch entstehen, dass das Photobooth nach der Veranstaltung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, zu spät bei dem Vermieter eingeht. Der Mieter haftet nicht für solche Schäden, die durch das Photobooth-Personal bei pflichtgemäßem Verhalten hätten verhindert werden können. Dies gilt wiederum dann nicht, wenn die Schäden auf Verhalten Dritter zurückzuführen sind, welche nicht den Anweisungen des Photobooth-Personals Folge geleistet haben.

(3) Es wird klargestellt, dass, sofern nichts anderes vereinbart ist, weder das Photobooth noch übergebene Utensilien vom Vermieter versichert sind. Es obliegt der Sorgfalt des Mieters, eine entsprechende Versicherung abzuschließen oder zu prüfen, ob eine bereits bestehende Haftpflichtversicherung des Mieters etwaige Schäden abdeckt.

(4) Der Mieter ist dazu verpflichtet, dem Vermieter aufgetretene Schäden unverzüglich zu melden und alle Maßnahmen zu ergreifen, welche ein sich Ausbreiten der Schäden zu verhindern erforderlich sind. Wird das Photobooth während der Veranstaltung beschädigt, ist der Vermieter zur unverzüglichen Abholung des Photobooth berechtigt, wenn weitere Schäden oder die weitere Verschlechterung des Photobooth aufgrund bereits eingetretener Schäden drohen. Der Mieter wird dadurch nicht von der Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Entgelts befreit.

§ 11 Haftung des Vermieters

(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf das nach diesem Vertrag vereinbarte Gesamtentgelt beschränkt.

(3) Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.

(4) Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

(5) Soweit die Haftung nach diesem Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

§ 12 Entstandenes Bildmaterial / Ausdrucke / Bildrechte

(1) Wurde ein Ausdruck vor Ort vereinbart, erhalten die Teilnehmer der Veranstaltung während der Veranstaltung die Gelegenheit zum Ausdruck in Form von hochwertigen Abzügen in einer Größe von bis zu 10 x 15 cm / matt oder glänzend. Bis zu 500 Abzüge sind pro Veranstaltungstag im Angebot des Vermieters inkludiert.

(2) Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Aufnahmen von Personen unter Verwendung des Photobooth sowohl dem Urheberrecht als auch dem Persönlichkeitsrecht unterliegt. Der Vermieter stellt jeweils nur die technischen Mittel zur Verfügung und haftet in diesem Zusammenhang in keiner Hinsicht für irgendwelche Bildinhalte unter den voranstehenden rechtlichen Aspekten. Daneben trägt der Vermieter auch keine Verantwortung für rechtswidrige Aufnahmen, die mit dem Photobooth erstellt werden (z.B. pornografische oder ehrverletzende Aufnahmen, etc.). Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass durch die Verwendung des Photobooth und den Umgang mit erstellten Aufnahmen keinerlei Rechtsverletzungen im Voranstehenden Umfang begangen werden und haftet bei der Inanspruchnahme durch Dritte in vollem Umfang. Sollten Dritte dennoch aufgrund Rechtsverletzungen durch den Vermieter an diesen herantreten, so verpflichtet sich der Mieter, diesen von daraus entstehenden Kosten (insbesondere auch den Kosten einer nötigen Rechtsverteidigung) freizuhalten.

§ 13 Mietdauer

(1) Das Mietverhältnis beginnt am vertraglich vereinbarten Tag/Uhrzeit bzw. wenn der Vermieter die Mietsache liefert. Das Mietverhältnis endet frühestens mit Ablauf der vertraglichen Mietdauer.

    1. Die Rückgabe der Mietsache erfolgt bei Abholung der Mietsache durch den Vermieter. Wird die Mietsache nicht vertragsgemäß zurückgegeben oder steht die Mietsache zum vereinbarten Abholtermin/Uhrzeit nicht für die Abholung durch den Vermieter bereit, sind pro angefangene 30 Minuten Wartezeit eine Standgebühr von 15,− € an den Vermieter zu zahlen. Verlängerungen der Mietdauer sind in jedem Fall mit dem Vermieter abzusprechen und bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB ist ausge-schlossen. Ergänzend gilt § 546a BGB mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt.

    1.  

§ 14 Kündigung / Rücktritt

(1) Während der vertraglichen Mietdauer ist eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

(2) Kündigt der Mieter den Vertrag, so fallen folgende Kosten für die Stornierung der Leistung an:

bis zu 8 Wochen vor dem gebuchten Datum in Höhe von 10%,

bis zu 6 Wochen vor dem gebuchten Datum in Höhe von 20%,

bis zu 4 Wochen vor dem gebuchten Datum in Höhe von 30%,

bis zu 2 Wochen vor dem gebuchten Datum in Höhe von 50% der Gesamtsumme,

innerhalb der letzten zwei Wochen in voller Höhe.

(3) Vermietet werden elektronische Komponenten. Trotz intensiver Pflege und Wartung können diese unerwartet einen Defekt erleiden und ausfallen. Bei dem Ausfall einer Hauptkomponente bzw. einer oder mehrerer Teilkomponenten der Photobooth versucht der Vermieter, defekte Teile schnellstmöglich auszutauschen und zu ersetzen. Sollte dies nicht möglich, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dies gilt auch bis unmittelbar vor dem festgelegten Termin zur Auslieferung an den Mieter und bei Systemausfall während der Vermietung. Bei einem kompletten Systemausfall zahlt der Vermieter den vollen Mietbetrag bzw. die volle Kautionssumme zurück.

(4) Falls es zu dem geplanten Datum aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Parteien liegen, nicht möglich ist, die Veranstaltung, für welche die Photobooth gemietet wird, durchzuführen, werden die Parteien zunächst versuchen, gemeinsam einen Ausweichtermin zu finden. Hierbei sind bereits bestehende Buchungen des Vermieters für beide Seiten zu berücksichtigen. Für den Fall einer einvernehmlichen Verschiebung können etwaige geleistete Vorauszahlungen zur Gänze für einbehalten werden. Für den Fall, dass die Parteien innerhalb von 4 Wochen nach Beginn der Gespräche über eine mögliche Verschiebung keinen geeigneten neuen Termin finden, findet Abs. (2) Anwendung und es wird von einem Rücktritt des Mieters ausgegangen. Sofern Termine auf einen Zeitpunkt verschoben werden, zu dem der Vermieter aufgrund allgemeiner Preiserhöhungen von Neukunden bereits erhöhte Preise für die zu erbringende Leistung verlangt, stimmt der Mieter zu, die entstehende Differenz nachzuzahlen.

§ 15 Referenz

Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter sowie die Veranstaltung als Referenz auf seiner eigenen Website und im Rahmen eigener Social Media Accounts zu nennen und exemplarisch einzelne Aufnahmen, die während der Veranstaltung entstanden sind, zu zeigen.

§ 16 Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, inklusive der Kosten für die An- und Rücklieferung.

(2) Der Vermieter stellt dem Mieter stets eine Rechnung aus.

(3) Zahlungsverpflichtungen des Mieters sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungs-stellung zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine steht dem Vermieter ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen zu. Das Recht des Vermieters zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt.

(4) Die Miete richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Preis und ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Mietgegenstände tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietgegenstände bewirkt keine Vergünstigung des Mietpreises.

§ 17 Geltendes Recht / Salvatorische Klausel / Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.

(2) Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden.

(3) Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

(4) Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichts-stand ist Hamburg.

§ 18 Alternative Streitbeilegung

(1) Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.

(2) Der Vermieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet, hierzu aber bereit.

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